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Steuerberatung


Abgabenordnung

Die Abgabenordung ist das Grundgesetz des gesamten Steuerrechts. Sie enthält das Verfahrensrecht für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch die Finanzbehörden verwaltet werden.

Die etwa 50 Einzelsteuerarten des gegenwärtigen Steuerrechts lassen sich nach ihren betriebswirtschaftlichen Zugriffsbereichen unter anderem gruppieren in

Ertragssteuern, wie

  • Einkommensteuer/Körperschaftssteuer

Gegenstand und Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist das Einkommen natürlicher Personen. Körperschaftsteuer ist die "Einkommensteuer" der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

 

  • Gewerbeertragssteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer.

Gegenstand der Besteuerung ist der Gewerbebetrieb; der Inhaber des Gewerbebetriebs - der Unternehmer - ist Steuerschuldner. Die Steuer wird allein nach der objektiven Steuerkraft des Gewerbebetriebs erhoben. Der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer drückt sich in der Wahl der Rechtsform und deren Besteuerungsgrundlagen aus. Es ist der Gewerbeertrag. Auch diese Steuern, wie alle anderen Abgaben, sind dauernd in Fluß.

 

Verkehrssteuern, wie

  • Umsatzsteuer

Die derzeitige Umsatzsteuer ist eine nur beim Verkauf an Letztverbraucher sich realisierende Steuer.

Lieferungen, Leistungen und Wertabgaben unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt werden.

Die Umsatzsteuer erweist sich (mit Ausnahme) als durchlaufender Posten beim Unternehmen. Dadurch ist sie völlig wettbewerbsneutral. Die Zielsetzung der derzeitigen Umsatzsteuer wird durch den sogenannten Vorsteuerabzug erreicht.

Substanzsteuern, wie

 

  • Erbschaft- und Schenkungssteuer

Von seinem Steuererhebungsrecht macht der Staat letztmalig durch Erhebung einer Erbschaftsteuer Gebrauch. Damit die Erbschaftsteuer nicht durch Übertragungen unter Lebenden umgangen werden kann, wird sie durch eine Unterart, der Schenkungsteuer, ergänzt.

Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer. Grundlage der Besteuerung ist die Berreicherung des Erwerbers und nicht die Höhe des Nachlasses. Bei Schenkungen unter Lebenden wird die Erbschaftsteuer als Schenkungsteuer bezeichnet. Ein Unterschied zur Erbschaftsteuer besteht aber nicht.
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