Newsletter
12/2009
Die Kurzinformationen über die neueste Rechtsprechung ersetzen kein Beratungsgespräch.
Für individuelle Informationen besteht die Möglichkeit, einen Gesprächstermin zu vereinbaren.
Hiltrud Weth-Bauer, Steuerberaterin
Tel.: 03693/8764-0
Email: info@weth-bauer.de
Newsletter 12/2009
Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht:
1. Stichtag 01.01.2010-Mehrwertsteuerpaket tritt in Kraft
- Schreiben Sie pro Jahr mehr als eine Rechnung an Kunden im Ausland?
- Beziehen Sie Waren oder Dienstleistungen aus anderen EU-Ländern?
- Nutzen Sie für die Buchhaltung Software-Programme oder
- machen Sie derzeit Vorsteuer über elektronisches Meldeverfahren geltend?
Wenn Sie eine dieser Fragen mit "ja" beantworten, sind Sie auf jeden Fall betroffen von den gesetzlichen Änderungen im Rahmen des "Mehrwertsteuerpakets", die am 01.01.2010 in Kraft treten.
Diese Gesetzesänderung erfordert Maßnahmen, die Sie noch vor dem Jahreswechsel durchführen müssen. Ansonsten erwarten Sie gravierende Probleme und zeitliche Verzögerungen bei der Rückerstattung der Umsatzsteuer. Deshalb ist unbedingt zu beachten:
- die neuen Bestimmungen für den Dienstleistungsort
- die Ausweitungen und Änderungen bei den Meldepflichten (UStVA, ZM)
- den Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb und Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
- das neue elektronische Verfahren zur Rückerstattung der Auslandsumsatzsteuer
- Regelungen zur Steuerschuldumkehr in den EU-/Drittländern
- Einführung und Anwendung des EU-weiten Reverse-Charge-Verfahrens (R.C.)
2. Geldverkehrsrechnung als wichtigstes Instrument des Finanzamtes
Mit der Geldverkehrsrechnung wird die Möglichkeit dargestellt, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt im Rahmen von Außenprüfungen berechtigt ist, Hinzuschätzungen zu den erklärten Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen.
Gesetzliche Grundlagen bzw. Voraussetzungen
Grundsätzlich sind gem. § 158 AO die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, der Besteuerung zugrunde zu legen. Nur sofern die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen durch Verprobungen (u.a. Richtsatzsammlung) widerlegt wird, ist die Schätzungsberichtigung nach § 162 AO gegeben.
Eine Methode zur Überprüfung der Vollständigkeit der Einnahmen ist die Geldverkehrsrechnung, welche in allen Branchen zum Einsatz kommen kann.
Die Geldverkehrsrechnung geht davon aus, dass ein Steuerpflichtiger innerhalb eines abgegrenzten Zeitraumes (Kalenderjahr) nicht mehr Geld ausgeben kann, als ihm Geldmittel jeglicher Art im selben Zeitraum zur Verfügung stehen. Hierfür werden für diesen Zeitraum sämtliche verfügbaren Mittel, die zur Bestreitung von Ausgaben in aller Art geeignet sind, der sog. Mittelverwendung gegenübergestellt.
Die Geldverkehrsrechnung muss nach der Rechtsprechnung des BFH im Hinblick auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit strengen Anforderungen genügen. Korrekt und vor allem konsequent angewendet, stellt sie danach eine zuverlässige Methode dar, auch ein formell ordnungsgemäßes Buchführungsergebnis zu widerlegen und in Höhe des sog. Ausgabenüberhangs Einnahmeverkürzungen nachzuweisen.
Verfügbare Mittel in der Geldverkehrsrechnung:
Ausgangspunkt einer jeden Geldverkehrsrechnung sind zunächst die Bargeld- und Bankbestände zu Beginn und am Ende eines Vergleichszeitraums.
Es liegt auf der Hand, dass die zugeflossenen Einnahmen aus den sieben Einkunftsarten im Rahmen der Einkommensteuer dazu geeignet sind, Ausgaben aller Art vorzunehmen.
Zu beachten ist, dass bei Rentenzahlung neben dem einkommensteuerpflichtigen Ertragsanteil zwingend auch der Kapitalanteil einer Rente im Rahmen der verfügbaren Mittel mit anzusetzen ist.
Ebenso wie die steuerpflichtigen Einnahmen sind steuerfreie Zuflüsse aus den Einkommensteuererklärungen zu entnehmen.
Mittelverwendung in der Geldverkehrsrechnung:
- Geld- und Darlehensbestände
- Einkommensteuerpflichtige Ausgaben
- Steuerfreie sonstige Ausgaben
- Besonderheit der Kosten der privaten Lebensführung
Die Schwierigkeit in der Praxis besteht für den Prüfer darin, die Ausgaben in der privaten Sphäre konkret zu "greifen".
Unter Umständen ist der Steuerpflichtige über private Gewohnheiten zu befragen, um die Höhe der Ausgaben für die private Lebensführung ermitteln zu können. Diese Angaben sind auch durch den Umfang der Prüfungsanordnung abgedeckt.
Den Eingriff in die Privatsphäre hat der Steuerpflichtige aus diesem Grund hinzunehmen.
Durch die schematische Darstellung lassen sich die verfügbaren Mittel sowie die Mittelverwendung zusammenfassen.
Sofern die Mittelverwendung die verfügbaren Mittel übersteigt, ist von einem sog. Ausgabenüberhang auszugehen.
Sollte ein Ausgabenüberhang bestehen, besteht die Vermutung, dass die fehlenden Mittel aus nicht vollständig erklärten Einnahmen im betrieblichen Bereich stammen, was das Finanzamt zur Hinzuschätzung berechtigt.
Sind steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Betracht zu ziehen, hat dies eine Erweiterung des Prüfungszeitraums auf bis zu zehn Jahre zur Konsequenz und eine Meldung an die Buß- und Strafsachenstelle ist unumgänglich.
Gesamt-Geldverkehrsrechnung:
Bei der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist die private Geldverkehrsrechnung durchzuführen.
Bei der privaten Geldverkehrsrechnung beschränkt sich die Prüfung auf den privaten Bereich des Steuerpflichtigen. Dabei werden Geldflüsse aus dem betrieblichen Bereich heraus bzw. umgekehrt in den betrieblichen Bereich hinein über "Entnahmen" und "Einlagen" dargestellt. Sämtliche übrigen Bereiche des Steuerpflichtigen, die den betrieblichen Bereich betreffen, werden gewissermaßen "ausgeblendet" und erscheint nicht in der privaten Geldverkehrsrechnung.
Bereits vor Gewährung des rechtlichen Gehörs kann der Prüfer im Falle von Ausgabenüberhängen den Prüfungszeitraum erweitern, da auch für die zu erweiternden Veranlagungszeiträume der unvollständige Ansatz der Betriebseinnahmen bzw. Umsätze zu vermuten ist. Steuerstrafrechtliche Folgerungen aus dem nicht klärbaren Ausgabenüberhang sind noch mit der Erweiterung des Prüfungszeitraums auf bis zu zehn Jahre zu ziehen.
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsprechung machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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