Newsletter
03/2010
Die Kurzinformationen über die neueste Rechtsprechung ersetzen kein Berarungsgespräch.
Für individuelle Informationen besteht die Möglichkeit, einen Gesprächstermin zu vereinbaren.
Hiltrud Weth-Bauer, Steuerberaterin
Tel.: 0 36 93 / 87 64-0
Email: info@weth-bauer.de
Newsletter 03/2010
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2. Bewertung unentgeltlicher oder verbilligt gewährter Mahlzeiten
Häufig wird anlässlich von Schulungen und anderer firmeninterner Veranstaltungen die Verpfleung durch den Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gewährt. Bezüglich der Besteuerung der arbeitgeberseitg zur Vefügung gestellten Mahlzeiten hat der BFH in seinem Beschluss vom 19.11.2008 die Abgrenzug zwischen der Anwendung der Sachbezugswerte konkretisiert.
Insgesamt ist es erfreulich, dass die Finanzverwaltung faktisch ein Wahlrecht zur Bewertung der nicht dauerhaft gewährten Mahlzeiten ermöglicht. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergibt sich hieraus ein Gestaltungsspielraum, der von den Arbeitnemern positiv aufgenommen werden dürfte. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass dadurch für den Arbeitgeber ein höherer Verwaltungsaufwand entsteht. Diesem Problem kann aber ggf. durch betriebsinterne allgemein gültige Verfahrensregelungen begegnet werden.
3. Beschluss des BFH zum sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot
Der Beschluss des Großen Senats enthält eine zu begrüßende Fortschreibung der Grundsätze über die Zuordnung von abgrenzbarem Aufwand zur beruflichen / privaten Sphäre bei feststehendem Aufteilungsmaßstab.
- Der Beschluss des Großten Senats
- Der Sachveralt des Ausgangsverfahrens und der Vorlagebeschluss des VI. Senats
- Die Entscheidung des Großen Senats über die vorgelegte Rechtsfrage
- Überlegungen zur Entscheidung des Großen Senats
- Privatsphäre und Erwerbssphäre - die verfassungsrechtliche Ausgangslage
- Fallgruppen im Anwendungsgebiet des § 12 Nr. 1 EStG
- Gewichtung "multikausaler Wirkungszusammenhänge"
- Zur Schätzung des nicht feststehenden Aufteilungsmaßstabs
- Absehen von einer Aufteilung abgrenzbarer Aufwendungen im Ausnahmefall
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsprechung machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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