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Steuerkanzlei Hiltrud Weth-Bauer |
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N e w s l e t t e r
10/2009
Die Kurzinformationen über die neueste Rechtssprechung ersetzen kein Beratungsgespräch.
Für individuelle Informationen vereinbaren Sie bitte ein Gesprächstermin.
Newsletter 10/2009
Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht:
- Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung
Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern "etwas Gutes tun" wollen, hält das Finanzamt gleich die Hand auf und will die Leistungen als geldwerten Vorteil versteuert haben. Doch ab 01.01.2008 bleiben Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes frei.
Hiermit soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöht werden, die betriebsinterne Gesundheitsförderung zu stärken. Es werden Massnahmen gefördert, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20a Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügen. Dies sind z. B. Stressbewältigung, Rückengymnastik, Kurse zur gesunden Ernährung, Suchtprävention, etc.
- Besteuerung der Kfz-Nutzung
Die Besteuerung der privaten Mitbenutzung betrieblicher Fahrzeuge ist nach dem "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" wieder in den Mittelpunkt der Diskussion gerückt. Die bei Selbstständigen allgemein akzeptierte 1 % - Regelung, die die Privatnutzung des Firmenwagens mit 1 % des Bruttolistenneuwagenpreises pauschal der Besteuerung unterwirft, soll künftig nicht mehr uneingeschränkt für alle betrieblichen Fahrzeuge gelten. Es sollen nur noch Fahrzeuge, deren betrieblicher Nutzungsanteil über 50 % liegt und somit notwendiges Betriebsvermögen *) darstellen, nach der 1 % - Regelung besteuert werden dürfen. Gesetzesänderungen rückwirkend wirksam zum 01.01.2006.
*) Fahrzeug als Betriebsvermögen
Die erste Frage, die sich der Unternehmer stellen muss, ist, ob es sich bei seinem Pkw überhaupt um ein "Firmenfahrzeug" handelt. Weitere Fragen stellen sich.
Ausreichend für die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist dabei die zeitnahe Aufnahme in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis und die Dokumentation in einem Fahrtenbuch.
Ein Fahrtenbuch wird zu Dokumentationszwecken angelegt und enthält eine Übersicht darüber, welche Fahrten zu welchem Zeitpunkt unternommen wurden.
- Richtsätze der Finanzverwaltung (Teil I)
Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Unternehmer zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen.
Die Richtsatzsammlung bietet u.a. eine Umrechnungstabelle der Rohgewinnsätze in Rohgewinnaufschlagsätze für viele Branchen von A-Z wie z. B.
Bäckerei, Elektroinstallation, Friseur, Fuhrbetrieb, Gaststätte, Gebäudereinigung, Getränke/Einzelhandel, Konditorei, Metzgerbetrieb, Nahrungs- und Genussmittel, Obst- und Gemüsehandel, Schneiderei, Zoologischer Bedarf Einzelhandel.
Die Richtsatzsammlung enthält je nach Branche Vorgaben, wie Rohgewinnaufschlag, Rohgewinn I, Halbreingewinn und Reingewinn.
Die Richtsatzsammlung enthält auch die Pauschbeträge für den Eigenverbrauch (Sachentnahmen). Sie dient der Vereinfachung.
Aufsatz folgt.
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtssprechung machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Aktuelles Thema |
1. Zusammenarbeit von Steuerberatern mit Nicht-Berufsträgern 2. Stichtag 01.01.2010 - Mehrwertsteuerpaket tritt in Kraft 3. Geldverkehrsrechnung als wichtiges Instrument des Finanzamtes
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